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Kein Aprilscherz: Verwaltungsgerichtshof Bayern hält Schuhläden für unverzichtbare Alltagsversorgung
Kein Aprilscherz: Verwaltungsgerichtshof Bayern hält Schuhläden für unverzichtbare Alltagsversorgung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften gehören und damit trotz Corona-Auflagen öffnen dürfen, wie ein Sprecher mitteilte.
2021-04-01T14:47+0200
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Zur Begründung verwies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat in seiner Entscheidung vom 31. März 2021 darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten wie etwa Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen. Ein Großteil der bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte hat mittlerweile den Inzidenzwert von 100 überschritten.VGH: Täglicher Bedarf ist Bedarf, der täglich eintreten kannSchuhe seien nicht nur Voraussetzung für zahlreiche berufliche Tätigkeiten, sondern auch für Sport im Freien, hieß es weiter. Vor allem bei Kindern und Jugendlichen, deren Wachstum nicht abgeschlossen sei und bei denen sich ein Bedarf somit sehr kurzfristig stellen könne, gehe es auch um eine gesunde Entwicklung des Bewegungsapparats. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel. Zunächst hatte der "Spiegel" über den Fall berichtet.Geklagt hatte der Betreiber eines Schuhgeschäfts im unterfränkischen Schweinfurt. Die Schließung der Schuhfachgeschäfte über mehr als drei Monate gefährde die Versorgung der Bevölkerung mit gutem und richtigem Schuhwerk, argumentierte er.Das Anprobieren sei bei Schuhen besonders wichtig, da es dabei auch um die Gesundheit der Füße gehe, sagte Ullrich Lüke, Pressesprecher des Mutterunternehmens ANWR GROUP, zu dem das Geschäft gehört. "Insbesondere das Thema Kinderschuhe liegt uns am Herzen, da eine besondere Anpassung notwendig ist." Im Internet bestellte Schuhe könnten nicht so gut angepasst werden - das könne sich auf die Fußgesundheit der Kinder auswirken.Handelsverband Bayern zufrieden - Viele dachten an einen AprilscherzDer Geschäftsführer des Handelsverbandes Bayern, Bernd Ohlmann, begrüßte die Entscheidung. "Das ist eine schöne Osterüberraschung für die Schuhhändler", sagte Ohlmann. "Die Begründung des Gerichts ist stichhaltig." Die Händler hätten Corona-Konzepte entwickelt und achteten auf die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln.Mancher hatte offensichtlich an eine solche Entscheidung nicht geglaubt. "Wir haben viele Anrufe bekommen, die dachten das wäre ein Aprilscherz", berichtete Ohlmann. "Aber es ist kein Aprilscherz."
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Kein Aprilscherz: Verwaltungsgerichtshof Bayern hält Schuhläden für unverzichtbare Alltagsversorgung
14:47 01.04.2021 (aktualisiert: 14:48 01.04.2021) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften gehören und damit trotz Corona-Auflagen öffnen dürfen, wie ein Sprecher mitteilte.
Zur
Begründung verwies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat in seiner Entscheidung vom 31. März 2021 darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige
Bedeutung hätten wie etwa Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen. Ein Großteil der bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte hat mittlerweile den
Inzidenzwert von 100 überschritten.
VGH: Täglicher Bedarf ist Bedarf, der täglich eintreten kann
"Der 'täglichen Versorgung' dienen Ladengeschäfte nicht erst dann, wenn sie der Deckung eines im eigentlichen Wortsinn 'täglich' auftretenden Bedarfs jedes einzelnen dienen, sondern vielmehr schon dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit 'täglich' eintreten kann."
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil vom 31.03.2021, Az 20 NE 21.540
Schuhe seien nicht nur Voraussetzung für zahlreiche berufliche Tätigkeiten, sondern auch für Sport im Freien, hieß es weiter. Vor allem bei Kindern und Jugendlichen, deren Wachstum nicht abgeschlossen sei und bei denen sich ein Bedarf somit sehr kurzfristig stellen könne, gehe es auch um eine gesunde Entwicklung des Bewegungsapparats. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel. Zunächst hatte der "Spiegel" über den Fall berichtet.
Geklagt hatte der Betreiber eines Schuhgeschäfts im unterfränkischen Schweinfurt. Die Schließung der Schuhfachgeschäfte über mehr als drei Monate gefährde die Versorgung der Bevölkerung mit gutem und richtigem Schuhwerk, argumentierte er.
Das Anprobieren sei bei Schuhen besonders wichtig, da es dabei auch um die Gesundheit der Füße gehe, sagte Ullrich Lüke, Pressesprecher des Mutterunternehmens ANWR GROUP, zu dem das Geschäft gehört. "Insbesondere das Thema Kinderschuhe liegt uns am Herzen, da eine besondere Anpassung notwendig ist." Im Internet bestellte Schuhe könnten nicht so gut angepasst werden - das könne sich auf die Fußgesundheit der Kinder auswirken.
Handelsverband Bayern zufrieden - Viele dachten an einen Aprilscherz
Der Geschäftsführer des Handelsverbandes Bayern, Bernd Ohlmann, begrüßte die Entscheidung. "Das ist eine schöne Osterüberraschung für die Schuhhändler", sagte Ohlmann. "Die Begründung des Gerichts ist stichhaltig." Die Händler hätten
Corona-Konzepte entwickelt und achteten auf die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln.
Mancher hatte offensichtlich an eine solche Entscheidung nicht geglaubt. "Wir haben viele Anrufe bekommen, die dachten das wäre ein Aprilscherz", berichtete Ohlmann. "Aber es ist kein Aprilscherz."