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Querdenker und ihre antiquierte Vorstellung von Grundrechten – Autor Andreas Wehr
Querdenker und ihre antiquierte Vorstellung von Grundrechten – Autor Andreas Wehr
Was versteht die Querdenken-Bewegung unter Grundrechten und wofür stehen diese tatsächlich? Der Berliner Buchautor Andreas Wehr analysiert in einem neuen... 23.02.2021, SNA
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Die Querdenker würden von sich behaupten, das Grundgesetz zu verteidigen. Bei der ersten Berliner Hygienedemonstration hätten sie sogar Exemplare des Grundgesetzes verteilt. Doch welches Grundgesetz ist gemeint, fragt der Buchautor Andreas Wehr auf seiner Webseite. Einleitend attestiert er den Querdenkern ein Verständnis von Freiheitsrechten, wie es im 19. Jahrhundert üblich war, und mahnt die Linke, sich nicht mit dem überkommenen Bild gemein zu machen. Die Funktion der Grundrechte habe sich zusammen mit dem Freiheitsbegriff über die Zeit gewandelt. Der heute überwundene historische Liberalismus sei Ausdruck einer strikten Trennung zwischen der sich herausbildenden bürgerlichen Gesellschaft und dem feudalen Staat gewesen. Sein politisches Programm habe in der Abwehr der Zumutungen des Obrigkeitsstaates bestanden, erklärt Wehr.„Die Theorie der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den 'Staat' ist in ihrer klassischen Ausprägung eine Theorie, die im deutschen Spätkonstitutionalismus des 19. Jahrhunderts entstanden ist. Sie postuliert ursprünglich nichts anderes als die Garantie der Freiheit vor ihrer Einschränkung durch nicht auf einem Gesetz beruhenden Zwang“, zitiert der Autor aus dem Werk von Peter Römer „Grundrechte und Demokratie bei Hans Kelsen“. Seinerzeit hatten die Parlamente in Deutschland noch keine oder eine nur geringe Bedeutung. Vor allem waren sie noch nicht Gesetzgeber und standen außerhalb des feudalen Staates. Von der Existenz einer Volkssouveränität kann in Deutschland erst ab 1918 gesprochen werden. Grundrechte sind keine Abwehrrechte mehrDie im Grundgesetz verankerten Grundrechte sind keine Abwehrrechte gegen den Staat mehr, sondern werden als Normen der Verfassung angesehen, durch die der Inhalt von Gesetzen negativ oder positiv bestimmt wird. Durch den Funktionswandel der Grundrechte ist zudem die Bedeutung des Bundesverfassungsgerichtes zunehmend gestärkt worden, das immer wieder Reformgesetze aufhebt oder deren Änderung verlangt.Seitdem sei die Macht dieses Gerichts weiter angewachsen, behauptet Wehr. Kaum ein Gesetz von Bedeutung könne heute noch vom Bundestag verabschiedet werden, ohne dass es nicht der Überprüfung, Interpretation oder gar Verwerfung dieses Gerichts unterliege. Inzwischen sei es aber nicht mehr allein das Bundesverfassungsgericht, das den Handlungsspielraum des Gesetzgebers immer weiter einschränkt: Auslegung der GrundrechteDie Auslegung der Grundrechte im Sinne ihres „Funktionswandels im demokratischen Staat“ sei auch heute noch nicht unumstritten und maßgebliche Kräfte in der Bundesrepublik würden immer noch auf ihrer ursprünglichen Bedeutung bestehen, wonach sie vor- bzw. überstaatliche Rechte seien, räumt der Autor ein.So würden demokratische Parlamentsentscheidungen auch schon mal als „Parlamentsdiktatur“ bzw. „Tyrannei der Mehrheit“ diffamiert. Dahinter stünden oft Klasseninteressen. Es gehe doch vor allem darum, die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 GG vor missliebigen politischen Eingriffen abzuschirmen – etwa mittels des Steuerrechts. „Indem die Querdenker nun die Grundrechte wieder ganz in diesem Sinne als Abwehrrechte gegenüber dem Staat interpretieren, leisten sie dieser reaktionären Sichtweise Vorschub.“Einschränkungen der GrundrechteDie Anwendung des „Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ und die damit verbundenen Einschränkungen von Grundrechten stellten keineswegs die Abschaffung der Demokratie dar, so Wehr. Fast alle Staaten der Welt verfügten über solche Instrumentarien, und das deutsche Gesetz sei wie kein zweites dafür geeignet, den Kerngehalt der tangierten Grundrechte, also das Leben und die Gesundheit Aller, zu schützen.Einschränkungen von Grundrechten seien prinzipiell nur auf Grundlage von Gesetzen erlaubt, zugleich müsse der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß einer erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmen. Aus diesem Grund sei im November 2020 eine Novellierung des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen worden.Damit die Verwaltung auch weiterhin flexibel auf neue epidemische Lagen durch kurzfristig erlassene Verordnungen reagieren könne, seien entsprechende Ermächtigungsklauseln in die novellierte Fassung des Gesetzes aufgenommen worden, erklärt Wehr abschließend.
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Ildelisa Pujol
Begrabt die "Linke"! Zwischen den Welteroberungsphantasien eines Herr Höhn und der Umdeutung der Verfassung durch einen Herr Wehr bei gleichzeitigem Klima-Krieg-gegen-Rechts-LGBT-BLM-Refugee-welcome-Lalala wird alles Menschliche und Soziale bis hinunter zur atomaren Ebene zerrieben und unwiederbringlich zerstört. Nun will uns also der Herr Wehr überreden, die Verfassung müsse die Regierenden vor dem bösen Volk schützen und Grundrechte dürften dem Pöbel nur zweitweise, häppchenweise und bei gutem Betragen zugestanden werden, während die Gerichte in patriotischer Pflicht zu entscheiden hätten, was die Parteien ihnen vorgeben. Schließlich sind die Parteien ewig, während das Volk kommt und geht.
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Werner Mögelin
In Merkel IfSG wird mehrere 10 mal der Begriff, "wird ermächtigt" verwendet, da beisst die Maus keinen Faden ab ! Wir sind auf dem besten Weg in eine neue Diktatur in Deutschland, Merkel regiert nicht erst seit 2015 gegen das deutsche Volk am Parlament vorbei !
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Querdenker und ihre antiquierte Vorstellung von Grundrechten – Autor Andreas Wehr
14:47 23.02.2021 (aktualisiert: 07:19 24.02.2021) Ilona Pfeffer
Korrespondentin, Moderatorin, Redakteurin und Fotografin
Was versteht die Querdenken-Bewegung unter Grundrechten und wofür stehen diese tatsächlich? Der Berliner Buchautor Andreas Wehr analysiert in einem neuen Beitrag auf seiner Seite, wie sich die Funktion der Grundrechte seit dem 19. Jahrhundert gewandelt hat.
Die Querdenker würden von sich behaupten, das Grundgesetz zu verteidigen. Bei der ersten Berliner
Hygienedemonstration hätten sie sogar Exemplare des Grundgesetzes verteilt. Doch welches Grundgesetz ist gemeint, fragt der Buchautor Andreas Wehr auf seiner Webseite.
Einleitend attestiert er den Querdenkern ein Verständnis von Freiheitsrechten, wie es im 19. Jahrhundert üblich war, und mahnt die Linke, sich nicht mit dem überkommenen Bild gemein zu machen.
Die Funktion der Grundrechte habe sich zusammen mit dem Freiheitsbegriff über die Zeit gewandelt. Der heute überwundene historische Liberalismus sei Ausdruck einer strikten Trennung zwischen der sich herausbildenden bürgerlichen Gesellschaft und dem feudalen Staat gewesen. Sein politisches Programm habe in der Abwehr der Zumutungen des Obrigkeitsstaates bestanden, erklärt Wehr.
„Die Theorie der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den 'Staat' ist in ihrer klassischen Ausprägung eine Theorie, die im deutschen Spätkonstitutionalismus des 19. Jahrhunderts entstanden ist. Sie postuliert ursprünglich nichts anderes als die Garantie der Freiheit vor ihrer Einschränkung durch nicht auf einem Gesetz beruhenden Zwang“, zitiert der Autor aus dem Werk von Peter Römer „Grundrechte und Demokratie bei Hans Kelsen“. Seinerzeit hatten die Parlamente in Deutschland noch keine oder eine nur geringe Bedeutung. Vor allem waren sie noch nicht Gesetzgeber und standen außerhalb des feudalen Staates. Von der Existenz einer Volkssouveränität kann in Deutschland erst ab 1918 gesprochen werden.
Grundrechte sind keine Abwehrrechte mehr
Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte sind keine Abwehrrechte gegen den Staat mehr, sondern werden als Normen der Verfassung angesehen, durch die der Inhalt von Gesetzen negativ oder positiv bestimmt wird. Durch den Funktionswandel der Grundrechte ist zudem die Bedeutung des Bundesverfassungsgerichtes zunehmend gestärkt worden, das immer wieder Reformgesetze aufhebt oder deren Änderung verlangt.
Seitdem sei die Macht dieses Gerichts weiter angewachsen, behauptet Wehr. Kaum ein Gesetz von Bedeutung könne heute noch vom Bundestag verabschiedet werden, ohne dass es nicht der Überprüfung, Interpretation oder gar Verwerfung dieses Gerichts unterliege. Inzwischen sei es aber nicht mehr allein das Bundesverfassungsgericht, das den Handlungsspielraum des Gesetzgebers immer weiter einschränkt:
„Auch der Europäische Gerichtshof maßt sich immer mehr Kompetenzen an, die eigentlich den Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU zustehen. In dieser Ausdehnung der Machtfülle der obersten Rechtsprechung liegt denn auch eine der großen Gefahren für den Fortbestand der Demokratie in Deutschland und Europa.“
Auslegung der Grundrechte
Die Auslegung der Grundrechte im Sinne ihres „Funktionswandels im
demokratischen Staat“ sei auch heute noch nicht unumstritten und maßgebliche Kräfte in der Bundesrepublik würden immer noch auf ihrer ursprünglichen Bedeutung bestehen, wonach sie vor- bzw. überstaatliche Rechte seien, räumt der Autor ein.
„Die von diesen und anderen Verfassungsrechtlern, Richtern und Politikern vertretene Definition von Grund- bzw. Freiheitsrechten zielt darauf ab, dem Parlament die Entscheidungsgewalt über Gesetzesvorhaben zu entziehen, indem man ihm abspricht, die Grundrechte eigenständig auslegen zu dürfen.“
So würden demokratische Parlamentsentscheidungen auch schon mal als „Parlamentsdiktatur“ bzw. „Tyrannei der Mehrheit“ diffamiert. Dahinter stünden oft Klasseninteressen. Es gehe doch vor allem darum, die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 GG vor missliebigen politischen Eingriffen abzuschirmen – etwa mittels des Steuerrechts.
„Indem die Querdenker nun die Grundrechte wieder ganz in diesem Sinne als Abwehrrechte gegenüber dem Staat interpretieren, leisten sie dieser reaktionären Sichtweise Vorschub.“
Einschränkungen der Grundrechte
Die Anwendung des „Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ und die damit verbundenen Einschränkungen von Grundrechten stellten keineswegs die Abschaffung der Demokratie dar, so Wehr. Fast alle Staaten der Welt verfügten über solche Instrumentarien, und das deutsche Gesetz sei wie kein zweites dafür geeignet, den Kerngehalt der tangierten Grundrechte, also das Leben und die Gesundheit Aller, zu schützen.
Einschränkungen von Grundrechten seien prinzipiell nur auf Grundlage von Gesetzen erlaubt, zugleich müsse der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß einer erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmen. Aus diesem Grund sei im November 2020 eine Novellierung des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen worden.
Damit die Verwaltung auch weiterhin flexibel auf neue epidemische Lagen durch kurzfristig erlassene Verordnungen reagieren könne, seien entsprechende Ermächtigungsklauseln in die novellierte Fassung des Gesetzes aufgenommen worden, erklärt Wehr abschließend.
„Es zeugt von der Verblendung von Querdenkern und AfD-Politikern, dass sie allein aus der Verwendung des Wortes 'Ermächtigung' den Schluss zogen, hierbei handele es sich um ein zweites Ermächtigungsgesetz wie jenes vom März 1933, das der Regierung unter Adolf Hitler weitreichende Befugnisse zur Ausschaltung des Parlaments gab.“