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EuGH-Gutachten: Deutschland muss Flüchtlingsaufnahme aus Konfliktgebieten besser prüfen
EuGH-Gutachten: Deutschland muss Flüchtlingsaufnahme aus Konfliktgebieten besser prüfen
Anträge für die Aufnahme von Menschen aus Konfliktgebieten werden in Deutschland nach Ansicht eines Gutachters des Europäischen Gerichtshofs nur unzureichend... 11.02.2021, SNA
Vielmehr müssten andere Faktoren wie das geografische Ausmaß willkürlicher Gewalt oder die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung berücksichtigt werden, erläuterte der Generalanwalt in einem am Donnerstag vorgelegten Gutachten.Auch die Dauer des Konflikts, die Zahl der vertriebenen und verwundeten Menschen aus der Zivilbevölkerung und die Art der Kriegsführung spielten eine Rolle. Das Gutachten ist noch kein Urteil. Dies dürfte in den kommenden Monaten fallen, häufig folgen die EuGH-Richter ihren Gutachtern.Hintergrund der Einschätzung vom Donnerstag ist ein Fall vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der darüber entscheiden muss, ob zwei Personen aus der afghanischen Provinz Nangarhar sogenannten subsidiären Schutz bekommen.Kriterien für subsidiären SchutzDieser wird in Deutschland dann gewährt, wenn Betroffenen im Herkunftsland Folter, Todesstrafe oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit „infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ droht. Die Möglichkeit für Familiennachzug ist bei subsidiärem Schutz deutlich begrenzt.Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte, dass in beiden Fällen eigentlich kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Denn für diese Entscheidung komme es maßgeblich auf die Zahl der zivilen Todesopfer an, und diese erreiche den in der deutschen Rechtsprechung zugrunde gelegten Schwellenwert trotz hoher Opferzahlen nicht. Andere Umstände wiesen jedoch auf eine nicht mehr hinnehmbare Gefährdung der Zivilbevölkerung hin. Deshalb wollte das deutsche Gericht vom EuGH wissen, welche Kriterien dafür gelten, dass eine relevante Bedrohung für die Zivilbevölkerung herrscht.
Anträge für die Aufnahme von Menschen aus Konfliktgebieten werden in Deutschland nach Ansicht eines Gutachters des Europäischen Gerichtshofs nur unzureichend geprüft. Laut Generalanwalt Priit Pikamäe darf bei einer solchen Entscheidung nicht ausschließlich das Verhältnis von Todesopfern zur Gesamtbevölkerung eine Rolle spielen.
Vielmehr müssten andere Faktoren wie das geografische Ausmaß willkürlicher Gewalt oder die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung berücksichtigt werden, erläuterte der Generalanwalt in einem am Donnerstag vorgelegten Gutachten.
Auch die Dauer des Konflikts, die Zahl der vertriebenen und verwundeten Menschen aus der Zivilbevölkerung und die Art der Kriegsführung spielten eine Rolle. Das Gutachten ist noch kein Urteil. Dies dürfte in den kommenden Monaten fallen, häufig folgen die EuGH-Richter ihren Gutachtern.
Hintergrund der Einschätzung vom Donnerstag ist ein Fall vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der darüber entscheiden muss, ob zwei Personen aus der afghanischen Provinz Nangarhar sogenannten subsidiären Schutz bekommen.
Kriterien für subsidiären Schutz
Dieser wird in Deutschland dann gewährt, wenn Betroffenen im Herkunftsland Folter, Todesstrafe oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit „infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ droht. Die Möglichkeit für Familiennachzug ist bei subsidiärem Schutz deutlich begrenzt.
Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte, dass in beiden Fällen eigentlich kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Denn für diese Entscheidung komme es maßgeblich auf die Zahl der zivilen Todesopfer an, und diese erreiche den in der deutschen Rechtsprechung zugrunde gelegten Schwellenwert trotz hoher Opferzahlen nicht. Andere Umstände wiesen jedoch auf eine nicht mehr hinnehmbare Gefährdung der Zivilbevölkerung hin. Deshalb wollte das deutsche Gericht vom EuGH wissen, welche Kriterien dafür gelten, dass eine relevante Bedrohung für die Zivilbevölkerung herrscht.
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