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Gericht weist Beschwerde wegen niedrigen Frauenanteils im Bundestag ab
Gericht weist Beschwerde wegen niedrigen Frauenanteils im Bundestag ab
Die Frauen meinen, dass der Gesetzgeber dafür sorgen müsste, dass die Parteien ebenso viele weibliche wie männliche Kandidaten aufstellen, berichtet dpa.
2021-02-02T11:23+0100
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Die Frauen meinen, dass der Gesetzgeber dafür sorgen müsste, dass die Parteien ebenso viele weibliche wie männliche Kandidaten aufstellen, berichtet dpa. Laut Gericht haben sie eine solche Pflicht des Gesetzgebers aber nicht ausreichend begründet.„Die Beschwerdeführerinnen rügen angesichts des geringen Anteils weiblicher Mitglieder im Deutschen Bundestag das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen durch die politischen Parteien“, teilte das Bundesverfassungsgericht am Dienstgag mit.Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht zu entscheiden hatten, ob ein solches sogenanntes Paritätsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.Die Frauen hatten - damals noch gemeinsam mit einem Mann - Einspruch gegen die Bundestagswahl 2017 erhoben, weil seither nicht einmal ein Drittel der Abgeordneten weiblich sind. Diesen hatte der Bundestag 2019 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Wahlprüfungsbeschwerde in Karlsruhe.
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Gericht weist Beschwerde wegen niedrigen Frauenanteils im Bundestag ab
Eine Gruppe Frauen hat gefordert, dass Parteien gleich viele weibliche wie männliche Abgeordnete aufstellen. Doch das Bundesverfassungsgericht wies ihre Wahlprüfungsbeschwerde wegen des geringen Anteils weiblicher Abgeordneter im Bundestag als unzulässig ab.
Die Frauen meinen, dass der Gesetzgeber dafür sorgen müsste, dass die Parteien ebenso viele weibliche wie männliche Kandidaten aufstellen, berichtet dpa. Laut Gericht haben sie eine solche Pflicht des Gesetzgebers aber nicht ausreichend begründet.
„Die Beschwerdeführerinnen rügen angesichts des geringen Anteils weiblicher Mitglieder im Deutschen Bundestag das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen durch die politischen Parteien“, teilte das
Bundesverfassungsgericht am Dienstgag mit.
„In der Wahlprüfungsbeschwerde wird jedoch nicht hinreichend begründet, dass der Bundesgesetzgeber zu einer solchen paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts der politischen Parteien verpflichtet ist.“
Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht zu entscheiden hatten, ob ein solches sogenanntes Paritätsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.
Die Frauen hatten - damals noch gemeinsam mit einem Mann - Einspruch gegen die Bundestagswahl 2017 erhoben, weil seither nicht einmal ein Drittel der Abgeordneten weiblich sind. Diesen hatte der
Bundestag 2019 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Wahlprüfungsbeschwerde in Karlsruhe.