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Berliner Polizist soll sich Einsatz in anderem Bundesland ausgedacht haben
Berliner Polizist soll sich Einsatz in anderem Bundesland ausgedacht haben
Dieser fingierte mehrtägige Polizeieinsatz hätte gegen Corona-Maßnahmen verstoßen können, hieß es in der Polizeimitteilung. Der Einsatz sei verhindert worden.
Dieser fingierte mehrtägige Polizeieinsatz hätte gegen Corona-Maßnahmen verstoßen können, hieß es in der Polizeimitteilung. Der Einsatz sei verhindert worden. Die Polizei ermittelt derzeit nach dem Motiv seiner Handlungen und danach, ob andere seine Kollegen daran beteiligt waren.Lockdown in DeutschlandIn ganz Deutschland hat am 16. Dezember der harte Lockdown begonnen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Bis zum 10. Januar gelten bundesweit entsprechende Verordnungen.Am Silvester- und Neujahrstag ist es bundesweit verboten, sich zu versammeln. Auf belebten Plätzen und Straßen wird Pyrotechnik untersagt. An Silvester gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet (maximal fünf Menschen).
Ein Beamter der Berliner Polizei soll sich einen Einsatz ausgedacht haben, um Silvester in einem anderen Bundesland feiern zu können. Gegen ihn laufen jetzt disziplinarische Ermittlungen.
Dieser fingierte mehrtägige Polizeieinsatz hätte gegen Corona-Maßnahmen verstoßen können, hieß es in der Polizeimitteilung. Der Einsatz sei verhindert worden. Die Polizei ermittelt derzeit nach dem Motiv seiner Handlungen und danach, ob andere seine Kollegen daran beteiligt waren.
In ganz Deutschland hat am 16. Dezember der harte Lockdown begonnen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Bis zum 10. Januar gelten bundesweit entsprechende Verordnungen.
Am Silvester- und Neujahrstag ist es bundesweit verboten, sich zu versammeln. Auf belebten Plätzen und Straßen wird Pyrotechnik untersagt. An Silvester gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet (maximal fünf Menschen).
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